Gesetze / Restrukturierungsfonds-Verordnung
RStruktFV§ 5 Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 01.07.2020 – XI R 20/18(Klagebefugnis bei Feststellungsbescheid i.S. des § 14 Abs. 5 KStG; Betriebsausgabenabzugsverbot für die sog. Bankenabgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG i.V.m. § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F.))Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/5#abs-1 (1) Die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von der Abwicklungsbehörde als Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren werden nach den folgenden Absätzen bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/5#abs-2 (2) Der Indikator „Handelstätigkeit“ gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/5#abs-3 (3) Der Indikator „außerbilanzielle Risiken“ gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/5#abs-4 (4) Der Indikator „Derivate“ gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
Für die Berechnung der drei Teilindikatoren wird das Nominalvolumen nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung jeweils um die Hälfte des Anteils derjenigen Derivate am Nominalvolumen vermindert, die nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b (i) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/5#abs-5 (5) Den in den Absätzen 2 bis 4 definierten zusätzlichen Risikoindikatoren wird für die Berechnung nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen. Das Verfahren gemäß Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist für jeden der insgesamt neun in den Absätzen 2 bis 4 definierten Teilindikatoren einzeln anzuwenden. Auf die zusätzlichen Risikoindikatoren nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt jeweils ein Drittel des in Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten relativen Gewichts.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/5#abs-6 (6) Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für den zusätzlichen Risikoindikator gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 stützt sich die Abwicklungsbehörde grundsätzlich auf die Einschätzung der zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, insbesondere auf die Erlaubnis der Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 wird bei dem Institut im Regelfall der maximale Wert der in Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt. In allen anderen Fällen wird der minimale Wert der Bandbreite angesetzt.